Energieeinsparverordnung (EnEV)
Seit der Ölkriese in den siebziger Jahren sind Klimaschutz und
Wärmeschutz unbestritten die wichtigsten Aufgaben der Mensch-
heit für Generationen! Bereits 1976 erließ der Bundestag mit
Zustimmung des Bundesrates das erste Gesetz zur Einsparung
von Energie in Gebäuden (EnEG), das die Grundlage für die von
der Bundesregierung erlassenen Rechtverordnung über einen
energiesparenden Wärmeschutz von Gebäuden (Wärmeschutz-
Verordnung) und über energiesparende Anforderungen an
heizungstechnische Anlagen sowie Brauchwasseranlagen
(Heizanlagen-Verordnung) bildet.
Bild: dena
Dann kam im Jahr 2002 die Energieeinsparverordnung (EnEV 2002), die alte Wärmeschutzverordnung und die Heizanlagenverordnung wurden zusammengeführt. Die Anforderungen sollen den Heizenergiebedarf für die Beheizung der Gebäude und die Warmwasserbereitung reduzieren und den dazu benötigten Primärenergiebedarf begrenzen. Was verseht man unter Primärenergiebedarf?
Primärenergiebedarf ist nicht nur der
Energieverbrauch, den wir durch Öl,
Gas, Kohle, Strom usw. verheizen,
sondern auch die Verluste, die bei
der Gewinnung an seiner Quelle bei
Aufbereitung, deren Transport bis
zum Gebäude und der Verteilung,
Speicherung im Gebäude anfallen.
Der Primärenergieverbrauch wird
gemessen in Kilowattstunden pro
Quadratmeter und Jahr (kWh/m².a)
Zehn Kilowattstunden entsprechen
dem Heizwert von etwa einem Liter Heizöl. Um unterschiedliche Energieträger vergleichen zu können, wurden Obergrenzen für den Jahres Primärenergiebedarf festgelegt. Es müssen nun alle Faktoren, wie bereits oben beschrieben berücksichtigt werden.
Von der Primärenergie zur Nutzenergie
Die Endenergie ist die Energie, die mit einem Energielieferanten abgerechnet wird. Die Verluste der
Anlagentechnik im Gebäude sind im Endenergiebedarf enthalten.
Die Nutzenergie ist der Energiebedarf, der dem Gebäude zugeführt werden muss, um den Wärmeverlust durch Wände, Decken, Fenster, Luftaustausch ect. auszugleichen.
Durch die EU-Richtlinie "Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden" wurde (EnEV 2002) erneut überarbeitet.
Am 1. Oktober 2007 trat dann die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) in Kraft, sie regelt
wichtige Belange des energiesparenden Bauens und stellt Anforderungen sowohl an Neubauten als auch
an die Sanierung von Altbauten. Neu ist auch die Regelung über die Ausstellung von Energieausweisen
für Gebäude.
Am 1. Oktober 2009 trat dann die novellierte Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) in Kraft.
Durch die verschärften Anforderungen der energetischen Qualität von Neubauten und die Modernisierung von Altbauten, werden wir zum Teil mit massiven Änderungen konfrontiert.
Für die Erstellung von Neubauten oder für die Sanierung von Altbauten werden ab dem 1. Oktober
2009 durchschnittlich 30% höhere Anforderungen gestellt.
Bei Neubauten geht es um die Energieeffizienz des gesamten Gebäudes. Die neue EnEV stellt keine
konkreten Anforderungen an die energetische Qualität von einzelen Bauteilen. Somit können Bauherren
selbst entscheiden, ob sie die Anforderungen z.B. durch eine dickere Dämmung, durch bessere Fenster
oder durch eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung ect. erreichen wollen.
Bei der Sanierung von Gebäuden werden die Anforderungen auch um durchschnittlich 30% erhöht.
Die Anforderungen gelten nicht nur für die Komplettsanierung, sondern wer nur einzelne Bauteile ver-
ändert, muss sich an die neuen Vorgaben halten.
Für Bestandsbauten von Wohngebäuden die saniert werden, gelten neue Nachrüstverpflichtungen.
Neu ist, dass viele oberste begehbare Geschossdecken oder das Dach bis Ende 2011 gedämmt werden
müssen.
Mit der neuen EnEV 2009 wurden auch neue Kontrollmechanismen eingeführt, um sicherzustellen, dass
die geltenden Anforderungen zur Energieeinsparung bei der Sanierung eingehalten werden. So müssen
die ausführenden Handwerksbetriebe jetzt mit einer schriftlichen Unternehmererklärung nachweisen,
dass die neue Energieeisparverordnung bei der Sanierung eingehalten wurde. Wer diese Erklärung nicht oder falsch abgibt, begeht eine Ordnungswidrichkeit und muss mit einer Geldstrafe von bis zu
15.000 Euro rechnen. Auch Eigentümer können mit einem Ordnungsgeld belegt werden, wenn sie die
Anforderungen der EnEV nicht einhalten.
Ab 1. Mai 2014 trat die neue (EnEV 2014) in Kraft.
Die wichtigsten Änderungen der EnEV 2014 im Überblick.
Die Bundesregierung hatte im Oktober 2013 die Novelle zur Energieeinsparverordnung (EnEV 2014)
verabschiedet und damit für neue energetische Standards den Weg frei gemacht - insbesondere bei
Neubauten. Doch auch Besitzer älterer Gebäude müssen einige neue Regelungen beachten. Ziel ist,
den Energiebedarf für Heizung und Warmwasser im Gebäudebereich weiter zu senken.
Neubauten
Ab 1. Januar 2016 müssen neu gebaute Wohn- und Nicht-Wohngebäude höhere energetische Anforder-
ungen erfüllen: Der zulässige Wert für Gesamtenergieeffizienz, der Jahres-Primärenergiebedarf, wird
um 25 Prozent gesenkt. Die Wärmedämmung der Gebäudehülle muss zudem im Schnitt etwar 20 Prozent effizienter werden. Ab 2021 gilt dann für alle Neubauten der von der EU festgelegte Niedrigst-
energie-Gebäudestandard. Die hierfür gültigen Richtwerte sollen bis Ende 2018 öffentlich bekannt-
gegeben werden.
Altbauten
Bei der Sanierung bestehender Gebäude sind keine wesentlichen Verschärfungen vorgesehen, da die
Vorgaben hier seit der Einführung der EnEV 2009 bereits äußerst anspruchsvoll sind. Trotzdem müssen
auch Besitzer von Bestandsgebäuden einige Vorgaben beachten:
1. Dämmung
Oberste Geschossdecken, die nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz erfüllen, müssen bis
Ende 2015 gedämmt sein. Dies sind Decken beheizter Räume, die an ein unbeheiztes Dachgeschoss
angrenzen. Die Forderung gilt ebenfalls als erfüllt, wenn das Dach darüber gedämmt ist oder den An-
forderungen des Mindestwärmeschutzes entspricht. Ausnahmen gelten, wenn die Hausbesitzer zum
Stichtag 1. Februar 2002 in ihrem Haus mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben.
2. Energieausweis
Der Energieausweis für Gebäude bekommt mehr Gewicht. Die energetischen Kennwerte werden künftig
nicht mehr nur auf einer Skala von grün bis rot dargestellt, sondern zusätzlich einer von neun Effizienz-
klassen zugeordnet. Ähnlich wie bei der Kennzeichnung von Elektro- und Haushaltsgeräten reicht die Skala hier von A+ (niedriger Energiebedarf) bis H (hoher Energiebedarf). Diese Zuordnung gilt nur für
neu ausgestellte Ausweise: Bereits vorliegende Energieausweise ohne Angabe von Effitienzklassen
behalten ihre Gültigkeit.
3. Austauschpflicht für alte Öl- und Gasheizkessel
Öl- und Gasheizkessel, die vor 1985 eingebaut wurden, müssen ab 2015 außer Betrieb genommen werden. Wurden die entsprechenden Heizungsanlagen nach dem 1. Januar 1985 eigebaut, müssen sie
nach 30 Jahren ersetzt werden. Die EnEV 2014 sieht jedoch eine ganze Reihe von Ausnahmen von
dieser Regelung vor: So sind etwa Niedertemperatur- und Brennwertkessel von der Austauschpflicht
augenommen. Auch Ein- und Zweifamilienhausbesitzer, die am Stichtag 1. Februar 2002 in ihrem Haus
mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben, sind von der Verpflichtung befreit.
Weitere Informationen unter:
Sie befinden sich auf der Seite: Aktuelles Energieeinsparverordnung (EnEV) nach oben